AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen   

§ 1 Allgemeines
Jeder Vertragspartner erkennt die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen als vertraglich bindend an, soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Geschäftsbedingungen  unserer Vertragspartner schließen wir hiermit aus. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge.
 
§ 2  Angebote und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Maßgebend für die Lieferung ist das Aufmaß, bei welchem Art und Ausführung der Leistung durch den Vertragspartner  festgelegt werden müssen. Auftragsbestätigungen und Maßblätter sind vom Vertrags-partner nach Erhalt sofort zu prüfen. Werden uns Fehler bzw. Abweichungen nicht unverzüglich,    spätestens aber in 4 Werktagen gemeldet, so gelten Auftragsbestätigungen und Maßblätter als genehmigt. Kosten, die durch die Nichteinhaltung dieser Frist verursacht werden, sind vom Besteller  zu tragen. Nachträgliche Änderungen werden gesondert nach Fertigungsstand berechnet.
 
§ 3  Preis
Unsere Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Weichen die Maße zwischen Angebot und Ausführung voneinander ab, sind wir berechtigt, Mehrpreise nach unserer jeweils gültigen Preisliste zu verlangen. Arbeiten, die nicht ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung bezeichnet sind, werden gesondert berechnet.
 
§ 4  Zahlungen
Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Zahlungsbetrag verfügen können.  Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen seitens unserer Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung erfolgt aufgrund unumstrittener, anerkannter oder rechtskräftiger Forderungen.
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und zwar bis zur Höhe von 30% vor Aufnahme unserer Produktions- bzw. Montagearbeiten.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann unser Vertragspartner nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
§ 5  Kreditgrundlage und Kündigungsrecht
Voraussetzung unserer Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, z.B. Wirtschaftsauskunft, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenen Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen (z.B. Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw.) oder zahlt unser Vertragspartner fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit ohne Rücksicht auf frühere Vereinbarungen unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte zu verlangen.
Weiter sind wir wahlweise berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn unser Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgelehnt wird.
    
§  6  Ansprüche bei Mängeln, Schadenersatz und Rücktritt
Liegt ein Mangel vor, so kann unser Vertragspartner Nacherfüllung nach den gesetzlichen Regelungen verlangen. Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehl geschlagen.
Nacherfüllungsansprüche von Unternehmern setzen voraus, dass diese ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von sieben Werktagen angezeigt werden.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelhaftung ist auf ein Jahr begrenzt. Bei Geschäften mit Verbrauchern bleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
Gleich aus welchem Rechtsgrund haften wir gegenüber gewerblichen Vertragspartnern aus Schadenersatz nur, wenn der Schaden von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz unsererseits oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist.
Unsere Haftung ist bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn und für nichtvorhersehbare Folgeschäden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Haftung aufgrund von zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes vorgesehen ist, oder wenn Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind oder wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.
Nicht bekannte technische Schwierigkeiten oder solche, die die Ausführung unzumutbar machen, höhere Gewalt einschließlich Arbeitskämpfe sowie unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten beim Vorlieferanten, berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.
Tritt unser Vertragspartner vom Vertrag zurück oder kündigt er diesen ohne Grund, sind wir berechtigt, unseren entgangenen Gewinn pauschal mit 10% des Nettoauftragswertes ohne Nachweis in Rechnung zu stellen. Unserem Vertragspartner wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht standesgemäß oder wesentlich niedriger ist als die von uns angesetzte Pauschale. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
 
§ 7  Lieferung und Montage
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr unseres Auftragspartners, auch bei frachtfreier Lieferung ab Werk. Der Auftraggeber sichert die Befahrbarkeit der Entladestelle für Pkw und geeignete Entlademöglichkeit zu. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen haftet er für zusätzliche Kosten und etwaige Schäden.
Vereinbarte Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten, werden aber nach Möglichkeit von uns eingehalten. Verzögern sich das Aufmaß oder unsere Arbeiten aus Gründen die unser Vertragspartner zu vertreten hat, so verlängern sich Lieferfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
 
§ 8  Abnahme
Die Abnahme unserer Arbeiten soll unverzüglich nach deren Beendigung erfolgen, auf Verlangen unseres Vertragspartners schriftlich. Verlangt unser Vertragspartner keine Abnahme, so gelten unsere Arbeiten als abgenommen, wenn sie für einen Zeitraum von mindestens einem Monat in Benutzung genommen worden sind.
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt).
Wir behalten uns das Eigentum vor bis zu vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung.
Die Bestellung, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung durch unsere Vertragspartner erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Soweit wir nicht kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt unser Auftraggeber uns schon jetzt im Wert der Vorbehaltswaren Miteigentum an der hieraus entstandenen Sache und tritt uns insoweit schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Wert der Vorbehaltswaren mit allen Rechten ab.
 
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmern ist Arnsberg. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Betriebssitz.
 
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollt eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt ebenso wie der geschlossene Vertrag. Für diesen Fall sind sich die Parteien einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt werden soll, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Montagebedingungen

Sofern die Firma Heinz Behmer Bauelemente  neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:
 
§ 1 Montagevoraussetzungen
1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Vertragspartner der Firma Hein Z Behmer Bauelemente  spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.

3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure von der Firma Heinz Behmer Bauelemente  gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beizustellen.

7. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere, dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Vertragspartner hat der Firma Heinz Behmer Bauelemente spätestens  8 Werktage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.

8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Vertragspartner  dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Vertragspartner der Firma Heinz Behmer Bauelemente   von der Schadensersatzpflicht freizustellen.

9. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Vertragspartner  vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.

10. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.

 § 2 Stundenlohnarbeiten
1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagericht+-preislisten von der Firma Hein Behmer Bauelemente.

2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.
 
§ 3 Abnahme
1. Der Vertragspartner ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von der Firma   Heinz Behmer Bauelemente bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Verlangt unser Vertragspartner keine Abnahme, so gelten unsere Arbeiten als abgenommen, wenn sie für einen Zeitraum von mindestens einem Monat in Benutzung genommen worden sind.
 
3. Von der Abnahme an bestehen gegen die Firma   Heinz Behmer Bauelement .keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.

§ 4 Verjährung Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr sein der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. D14/d2629.

 

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